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Schulkonferenz
Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Erziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach zu beschließen.
Die Schulkonferenz entscheidet beispielsweise über …
- … die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
- … allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,
- … Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger,
- … die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.
Darüber hinaus ist die Schulkonferenz anzuhören …
- … zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz,
- … zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,
- … über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
- … vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,
- … bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.
Es bedarf des Einverständnisses der Schulkonferenz …
- … beim Erlass der Schul- und Hausordnung,
- … bei Grundsätzen über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen,
- … bei Grundsätzen über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen,
- … bei der Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel,
- … bei der Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes.
Der Schulkonferenz gehören an…
- … die/der Schulleiter*in als Vorsitzende*r,
- … die/der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretende*r Vorsitzende*r,
- … sowie paritätisch Vertreter*innen der Schüler, Eltern und Lehrer
Die Beratungen der Schulkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind vertraulich, soweit es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Vertraulichkeit bedürfen.
Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, die Elterngruppe oder die Schülergruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
Vgl. Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 47, Schulkonferenz
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